ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Fa. Opus Protea GmbH
Verkaufs-, Liefer-, Montage- und Zahlungsbedingungen (Stand 23.03.2022)
Diese Bestimmungen sind integrierter Bestandteil unserer Verträge
Gültig ab 23. März 2022
1. Allgemein
1.1. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verkäufe, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Opus Protea GmbH – nachfolgend kurz OP; sie sind verbindlich, sobald ein Werkvertrag abgeschlossen ist.
1.2. Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers sind für die OP unverbindlich.
1.3. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der OP sind nur gültig, wenn sie von der OP ausdrücklich genehmigt und schriftlich bestätigt werden.
2. Angebote / Muster
2.1. Unsere Angebote sind stets unverbindlich.Gültigkeit des Angebots: 30 Tage ab Ausstellungsdatum.
2.2. Die in unseren Unterlagen enthaltenen Angaben, insbesondere Zeichnungen, Schemas, technischen Daten und Leistungsbeschreibungen, sind nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Änderungen unserer Produkte bleiben ausdrücklich vorbehalten, ebenso Abweichungen in Bezug auf vorgelegte Muster.
2.3. Die Angebote, Zeichnungen, Beschriebe und Muster bleiben unser Eigentum und dürfen anderen Mitbewerbern ohne unsere Zustimmung nicht zur Kenntnis gebracht werden. Falls der Auftrag nicht oder einem Dritten erteilt wird, sind uns die erwähnten Unterlagen mitsamt allen Kopien zurückzugeben. Ebenso in unserem Eigentum verbleiben wiederverwendbare Verpackungen, wie Transport Gestelle, Decken und Gurten.
2.4 Die Angebotspreise basieren auf entsprechenden Stückzahlen. Kleinere oder grössere Stückzahlen ergeben entsprechende Mehr- oder Minderpreise. Etappenweise Lieferungen ergeben Mehrpreise, sofern sie in den Offerten nicht ausdrücklich erfasst und ausgewiesen sind.
2.5. Materialmuster sind Typenmuster. Insbesondere bei Naturmaterial wie Holz oder Stein kann die Lieferung innerhalb der natürlichen Variationsbreite vom Typenmuster sichtbar abweichen. Musterelemente, die über bestehende Handmuster hinausgehen, werden nach Aufwand vergütet.
3. Auftragsbedingungen
3.1. Mündliche und schriftliche Zusagen gelten als verbindlich (OR Art. 1.2). Bei einer nachträglichen Absage des Bestellers werden Kosten für Beratung/Planung von mind. CHF 160.-/Std verrechnet.
3.2. Die vom Kunden visierten Pläne und Ausführungsbeschriebe gelten als verbindlich. Änderungswünsche, nachdem die Pläne «Gut zur Ausführung» genehmigt sind, werden nur unter Kostenfolge berücksichtigt.
3.3 Abmachungen betr. Konventionalstrafen sind ausgeschlossen.
3.4. Tritt ein Auftraggeber nachdem der Auftrag unterschrieben wurde vom Auftrag zurück, so ist die volle Schadloshaltung gefordert. D.h der Auftraggeber ist gefordert, sämtliche Pläne, Skizzen oder ander Schriftstücke, die im Zusammenhang mit dem Auftrag stehen, an die OP zurückzugeben. Zusätzlich werden die geleisteten Arbeiten abgerechnet und dem zurückgetretenen Auftraggeber vollends in Rechnung gestellt. DieOP muss hier wegen der einseitigen Vertragsbeendigung auf die erwartete und damit betrieblich eingeplante Vergütung verzichten, für das muss sie schadlos gehalten werden (BGer 4A_189/2017 v. 5.10.2017 und Art. 379 Abs. 2 OR)
3.5. Entsteht der OP als potentiellem Vertragspartner Schaden, weil der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt wurde, so hat die Verursacherin dafür einzustehen. Diese Haftung aus „culpa in contrahendo“ (Verschulden bei Vertragsverhandlungen) gilt einerseits als fest etablierter Rechtsgrundsatz und wird andererseits vom Gesetz explitzit erwähnt (Art. 26, 36 Abs.2 und 39OR. Eine Haftung aus culpa in contrahendo liegt vor, wenn folgende Elemente gegeben sind:
- es werden Verhandlungen über einen zukünftigen Vertrag geführt
- vorvertragliche Pflichte werden verletzt
- eine der Vertragsparteien erleidet einen Schaden, der
- adäquat-kausal aus der Pflichverletzung hervorgeht
- und aus dem Verschulden der schädigenden Person zuzuschreiben ist.
4. Pflichten der Verhandlungspartner
4.1. Pflicht zu ernsthaftem Verhalten
Die Parteien sind verpflichtet, die „Verhandlungen ihrer wirklichen Absicht gemäss zu führen“ (BGE 105 II 75,80).
Folgende Verhaltensweisen stellen eine Verletzung des Fairnessgrundsatzes dar:
- wer Verhandlungen aufnimmt oder fortsetzt, obwohl er weiss oder wissen sollte, dass
für ihn ein Vertragsabschluss - jedenfalls mit dem betroffenen Vertragspartner (hier
OP) - nicht oder nicht mehr in Frage kommt.
- wer bei Verhandlungen den Eindruck erweckt, sein Abschlusswille sei stärker, als dies in
Wirklichkeit zutrifft.
- wer es durch mangelde Sorgfalt oder aus Absicht zum Abschluss eines formungültigen
(Art.11) oder nichtigen (Art. 20) Vertrags kommen lässt, obwohl er weiss oder wissen
muss, dass die Gegebnpartei (hier OP) auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut.
- wer bei Abschluss eines formungültigen Vertrags (Art. 11) erklärt, dass die Form
„nachgeholt“ werden soll, obwohl er weiss, dass er sich weigern wird, den Vertrag in der
vorgeschriebenen Form abzuschliessen
4.2. Pflicht zur Rücksichtnahme
Die Pflicht zur Rücksichtnahme wird verletzt, wenn die eine Partei gem. OR 21 übervorteilt wird, d.h. wenn ein krasses Missverhältniss von Leistung und Gegenleistung gegeben ist.
4.3. Pflicht zu täuschungsfreiem Verhalten
In Vertragsverhandlungen besteht die Pflicht, die Verhandlungspartnerin (hier die OP
- eine Aufklärungspflicht mit Bezug auf Tatsachen, welche die Gegenpartei „nicht kennt
und nicht zu kennen verpflichtet ist“ (BGE 102 II 84), die aber ihren Entscheid [...] über
den Vertragsabschluss oder dessen Bedingungen beeinflussen können“ (BGE 105 II 75,
80)
- Die Parteien sind verpflichtet, wahre Auskünfte zu geben und die Herbeiführung von
Willensmängeln beim Vertragspartenr zu vermeiden (BGE 92 II 328, 333f.)
- Ein bekannter Mangel, der der Gegenpartei verborgen geblieben ist und einen
Gültigkeitsmangel darstellt, ist dieser (der OP) anzuzeigen. Der Willensmangel muss
folglich rechtzeitig geltend gemacht und nicht über Gebühr und Schaden der OP
verzögert werden.
- Ebenso ist die Auskunstspflicht zu beachten. Diese verlangt,
- allfällige Auskünfte und Ratschläge im Hinblick auf den möglichen Vertragsabschluss
nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen (BGE 69 II 302ff.).
5. Termine
5.1. Grundsätzlich gelten die vereinbarten Liefer- und Montagetermine gemäss Werkvertrag/Auftragsbestätigung.
5.2. Die notwendigen Unterlagen zur Ausführung auf den vereinbarten Termin sind vom Besteller rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die vereinbarten Liefertermine sind dann verbindlich, wenn der Auftraggeber bzw. Planer alle erforderlichen Angaben bzw. Ausführungs- und Auftragsbestätigungen rechtzeitig unterzeichnet retourniert hat.
Verspätete Angaben zur Ausführung ergeben entsprechende Terminverschiebungen.
5.3.Terminverschiebungen infolge verspäteten Eintreffens des Materials der Zu- und Unterlieferanten bleiben vorbehalten.
5.4.Bauverzögerungen sind vom Auftraggeber frühzeitig zu melden.
5.5. Bei Terminverschiebung infolge einer Bauverzögerung behalten wir uns vor, die Fertigung der bestellten Ware dem neuen Termin anzupassen. Sollten dadurch teuerungsbedingte Mehrkosten entstehen, gehen diese zulasten des Auftraggebers.
5.6.Werden Terminverschiebungen nicht rechtzeitig angemeldet und die Ware ist aufgrund des vereinbarten Termins liefer- und montagebereit, hat der Auftraggeber auf der Baustelle einen geeigneten Lagerraum zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber übernimmt in diesem Fall das Risiko für Wasser-, Feuer-, Einbruch- und andere Schäden sowie für Diebstahl.
6. Verzugsanzeigen
6.1.Verzögerungen durch andere Gewerke auf der Baustelle
Entstehen der OP dadurch, dass andere Gewerbe in einer Baustelle in Verzug sind und somit ein reibungsloser Ablauf für die OP nicht gewährleistet werden kann und somit der OP durch den Verzug der Leistung anderer Gewerke Nachteile entstehen, kann die OP von den in Verzug geratenen Gewerken Schadensersatz als Ausgleich verlangen. Ab dem 2. Tag werden durch die OP Verzugsanzeigen gestellt.
6.2.Verzögerungen durch den Auftraggeber
Auch bei Verzögerungen durch den Auftraggeber kann die OP Schadenersatz verlangen, wenn die gesetzten, gesetzlichen Fristen nicht eingehalten werden.
7. Lieferbedingungen
7.1. Mit Baumontage:
Anlieferung auf Baustelle, inklusive Abladen und Verteilen.
7.2. Ohne Montage: Anlieferung auf Baustelle an Rampe, inklusive Mithilfe beim Abladen, ohne Verteilen.
8. Montagebedingungen
8.1.Die Zufahrt zur Baustelle ist zu gewährleisten, andernfalls hat der Auftraggeber zusätzliche Transportkosten zu tragen.
8.2.Bei Bedarf ist ein geeigneter abschliessbarer Lagerraum zur Verfügung zu stellen.
8.3.Im Preis enthalten ist das Transportieren von Material bis und mit dem 2. Obergeschoss. Ab dem 3. Obergeschoss stellt der Bauherr eine geeignete Transportmöglichkeit (Kranaufzug) kostenlos zur Verfügung.
8.4.Die Abfuhr des eigenen Bauschutts, Verpackungsmaterials etc. erfolgt durch die OP.
8.5.Die bauseitigen Arbeiten sind so weit auszuführen, dass die Montagearbeiten der Küche, Innenarbeiten und Schreinerarbeiten ohne Verzug erfolgen können.
8.6.Diese Bedingungen für eine einwandfreie Montage müssen
erfüllt sein:
- Zugang zum Montageplatz uneingeschränkt vorhanden
- Trockene, saubere Wände und Böden
- Fenster angeschlagen
- Anschlüsse für elektrische Apparate, Sanitär und Lüftung erstellt
- Verputzarbeiten abgeschlossen
- Montageort von Material sauber freigeräumt
- Allfällige weitere Voraussetzungen gemäss Beschrieb
8.7 Mehrarbeiten, Wartefristen und zusätzliche Spesen infolge von Nichteinhalten dieser Bedingungen werden in Regie in Rechnung gestellt.
9. Schalldämmende Montage
9.1. Die schalldämmende Montage ist nach Objekt zu vereinbaren (SIA 181). Die Mehrkosten werden im Angebot als separate Position aufgeführt.
10. Preise
10.1. Unsere Preise verstehen sich netto und franko Baustelle (sofern eine durch unsere Lieferfahrzeuge normal befahrbare Zufahrt vorhanden ist), bei Export ab Werk unverzollt.
10.2. Sämtliche Preise verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer, Verpackungs- und Frachtkosten, Zoll- und Grenzkosten sowie Versicherungskosten.
10.3. Die nachfolgenden Leistungen sind in unseren Preisen nicht inbegriffen, sofern sie nicht ausdrücklich Gegenstand unseres Angebots bilden: Erstellung und Lieferung von Mustern, Demontage, Montage, Entsorgung, Versiegelungen, Deckleisten sowie Reinigung.
10.4 Überzeitzuschläge werden auf Anordnung des Architekten, Planers oder Bauherrn zusätzlich verrechnet:
- Samstag (13.00–23.00 Uhr) +25%
- Montag–Freitag (20.00–23.00 Uhr) +25%
- Nachtarbeit (23.00–6.00 Uhr) und Sonntagsarbeit +100%
Sollte Sonntags oder Feiertagsarbeit nötig sein, so sind die dementsprechenden Bewilligungen für die RWC bauseits vorab einzuholen.
10.5. Bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als drei Monaten nach Vertragsabschluss enthalten und die Material , Transport- oder Lohnkosten seit Vertragsabschluss aufgrund äusserer Faktoren (z.B. Preisanstieg in Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie) insgesamt um mehr als 5% steigen, wird der geschuldete Endpreis entsprechend angehoben.
11. Lieferfristen und Teillieferungen
11.1. Die Lieferfrist beginnt ab Eingangsdatum unserer vom Besteller unterzeichneten detaillierten Auftragsbestätigung, wenn sie als Zeitraum angegeben ist und eine Annahme gem. Ziff. 3.1 erfolgt.
11.2.Jede Lieferfrist verlängert sich entsprechend, wenn uns Angaben oder Unterlagen nicht rechtzeitig zukommen, vom Besteller die Auftragsbestätigung mit unserer Zustimmung nachträglich geändert wird oder eine Zahlung verspätet bei uns eintrifft.
11.3.Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt haben, bzw. die Ware bis zum Fristablauf unser Werk verlassen hat.
11.4 Teillieferungen unsererseits sind zulässig. Jede Teillieferung gilt bei Dauerlieferverträgen als ein besonderes Geschäft. Unmöglichkeit einer Teillieferung oder Verzug mit einer Teillieferung berechtigen den Besteller ausdrücklich nicht zum Rücktritt vom ganzen Vertrag oder zu Schadenersatzansprüchen.
11.5. Geht die Nichteinhaltung einer Lieferfrist nicht auf unser ausschliessliches und grobes Verschulden zurück, erwächst dem Besteller hieraus weder das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, noch auf die Lieferung zu verzichten, noch Schadenersatz zu verlangen.
11.6. Im Falle von unvorhersehbaren Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, Streik, Betriebsstörungen und anderen Fällen von höherer Gewalt (Covid-19) sind wir berechtigt, eine neue Lieferfrist festzusetzen oder ohne Kostenfolge vom Vertrag zurückzutreten.
11.7. Ein Lieferverzug besteht erst nach der schriftlichen Mahnung durch den Besteller.
12. Übergang von Nutzen und Gefahr /Übernahme der Ware durch den Besteller
12.1. Bei reiner Materiallieferung ohne Montage (Kaufvertrag) gehen Nutzen und Gefahr für das Material nach dem Abladen auf den Auftraggeber über.
12.2. Bei werkvertraglichen Leistungen (mit Montage) gehen Nutzen und Gefahr nach Abnahme auf den Auftraggeber über, in jedem Fall jedoch bei Inbetriebnahme des Werks (Küche/Innenausbau).
12.3. Verzögert oder verunmöglicht sich die Übernahme aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, so sind wir berechtigt, die Ware auf Rechnung und Gefahr des Bestellers bei uns oder einem Dritten einzulagern, womit wir unsere Pflichten erfüllt haben, was uns berechtigt, den Auftrag abzuschliessen und abzurechnen.
13. Abnahme des Werks
13.1. Nach der Hauptmontage und gegenseitiger Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer erfolgt die Abnahme der vertraglichen Leistung. Die Abnahme kann nach Absprache auch in Teilschritten aufgrund des Montagefortschrittes durchgeführt werden. Bei der Bauabnahme prüft der Bauherr oder sein bevollmächtigter Vertreter die Arbeit auf Qualität und Vollständigkeit.
13.2.Über die Bauabnahme wird ein schriftliches Bauabnahmeprotokoll mit der Auflistung allfälliger Mängel, Nachträge und Nachbesserungsarbeiten erstellt und gegenseitig unterzeichnet.
13.3. Kann die Abnahme aus Gründen, die nicht von der OP zu verantworten sind, nicht abgenommen werden, gilt das Werk auf den folgenden Werktag als abgenommen.
13.4. Führt der Auftraggeber eine Bauabnahme mit Mängelliste ohne Beisein der OP durch, gilt dies nicht als Abnahme des Werkteils.
13.5.Für Beschädigung und Diebstahl nach Abnahme des Werkteils haftet die OP nicht.
14. Zahlungsbedingungen
14.1. Die OP ist berechtigt, Akontozahlungen gemäss Arbeitsfortschritt in Rechnung zu stellen. Abweichende Vereinbarungen vorbehalten und sofern im Werkvertrag die Zahlungsbedingungen nicht nach Norm SIA 118 festgelegt sind, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
- 30% der Auftragssumme bei Auftragserteilung
- 30% der Auftragssumme bei Montagebeginn
- 30% der Auftragssumme nach Montageende
- Restbetrag nach Abnahme des Werks / Stellung der Endrechnung.
14.2.Geltendmachung von Mängeln entbindet nicht von den Zahlungsverpflichtungen.
14.3. Alle Rechnungen sind zahlbar innert 10 Tagen nach Fakturadatum, rein netto ohne Skontoabzug.
14.4. Die Verrechnung von Gegenforderungen jeder Art ist ausgeschlossen, sofern nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
14.5. Bei mehreren offenen Forderungen sind wir berechtigt, festzulegen, welche Forderungen durch die Zahlung des Bestellers erfüllt sind.
14.6. Mit dem Verfall eines Zahlungstermins kommt der Auftraggeber in Verzug. Er schuldet der RWC einen Verzugszins nach OR Art. 104.
15. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum der Schlussrechnung:
- 2 Jahre für Holzwerkteile
- 5 Jahre für Holzwerkteile, verdeckte Mängel
Die Haftung beschränkt sich auf die Nachbesserung, namentlich den Ersatz und den Einbau der betroffenen Teile der Küchen sowie Schreinerarbeiten. Eine Haftung für Nutzungsausfall, Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Vertragseinbussen oder jegliche andere Folgeschäden bzw. indirekte Schäden ist ausgeschlossen.
Garantiefrist für Apparate: Es gelten die einschlägigen Garantiebestimmungen der Apparatehersteller.
Jede Gewährleistung ist ausgeschlossen für:
- Glasrückwände und Glasabdeckungen
- Mängel infolge zu hoher Feuchtigkeit oder übermässigen Heizens im Bauwerk
- Mängel infolge unsachgemässer Behandlung der Möbel, Oberflächen und Apparate
- Wasserschäden infolge einer Einwirkung von Wasser und Wasserdampf auf
Holzwerkstoffteile
- unfachgemässe Durchlüftung des Baukörpers
16. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Die Parteien bemühen sich, allfällige Streitigkeiten auf dem Verhandlungsweg zu erledigen.
Kommt auf dem Verhandlungsweg keine Einigung zustande, wird der Streitfall auf dem ordentlichen Rechtsweg entschieden. Gerichtsstand ist der Sitz der OP, Bendern.
Mit der Unterzeichnung von Angebot und/oder Auftragsbestätigung anerkennt der Auftraggeber die vorliegenden Verkaufs-, Lieferungs-, Zahlungs- und Montagebedingungen für Küchen- und Schreiner-, und Innenarbeiten der Opus Protea GmbH. Jede vom Auftraggeber gewünschte Abweichung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Annahme durch die Opus Protea.
Schaan, 23.03.2022
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